25. Januar 2024
Wie dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge eingesetzt werden?
Unsere Müllsammelaktion „Besen-Party“ wird auch in diesem Jahr wieder starten.
Die Einzelheiten werden noch rechtzeitig bekanntgegeben.
Hier soll es heute um die Frage gehen:
Zur Erinnerung:
Im letzten Jahr wurde eines der eingesetzten Treckergespanne von der Polizei angehalten. Der kontrollierende Polizeibeamte wollte eine Strafanzeige erstatten, u.a. wegen eines Steuervergehens und eines Fahrerlaubnisvergehens, da er der Ansicht war, Lof-Fahrzeuge dürften zu diesem Zweck (Müllsammelaktion) nicht eingesetzt werden.
Wäre dem so, würden die Lof-Fahrzeuge, die steuerbefreit sind, steuerpflichtig. Außerdem dürften die Fahrzeuge dann, anders als bei Lof-Zwecken, nicht mit der Fahrerlaubnis Klasse T gefahren werden.
Der IVU hat damals recherchiert und die Polizei auf ihren Fehler hingewiesen, denn in der „2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ ist festgelegt, dass Lof-Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Zwecke, u. a. „Landschaftssäuberungsaktionen“, eingesetzt werden dürfen, ohne ihre "Privilegien" zu verlieren. Die Strafanzeige wurde damals dann nicht erstattet.
Inzwischen haben wir uns diese Rechtslage auch vom Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt schriftlich bestätigen lassen.
Hier noch einmal zusammengefasst die wesentlichen Bestimmungen der 2. Ausnahmeverordnung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften:
Die An- und Abfahrten zu den Einsätzen sind eingeschlossen.
abgewichen werden.
Der wesentliche Wortlaut der 2. Ausnahme-VO kann in aufbereiteter Form hier im PDF-Format heruntergeladen werden.
Das Vorstehende hat nur eine Bedeutung für an sich zulassungspflichtige Fahrzeuge, die als Lof-Fahrzeuge eingesetzt werden, da da sie dann bestimmte zulassungs-, steuer- und fahrerlaubnisrechtliche Befreiungen genießen. Die gehen grundsätzlich verloren bei zweckwidriger Nutzung, Ausnahmen siehe oben.
Für Fahrzeuge, die aus sich heraus keiner Zulassungspflicht unterliegen, wie die auf dem Foto abgebildete einachsige Zugmaschine, genießen keine Privilegien und können damit auch solche nicht verlieren. Für sie gelten nur die allgemeinen verkehrsrechtlichen Bestimmungen.
Zur Besen-Party wird der IVU noch ein Merkblatt mit den wesentlichen Bestimmungen verteilen, damit im Falle einer polizeilichen Kontrolle ein nach Nachweis geführt werden kann.
Außerdem werden wir Geschwindigkeitsschilder (25 km/h) bereithalten, um Fahrzeuge entsprechend kennzeichnen zu können.